Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Carl Port GmbH
Fassung 1998
A. Gemeinsame Bedingungen für alle Geschäftsbereiche
1. Allgemeines
(1) Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen unsere folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unter ausschließlicher Anwendung des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
eine Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller.
(2) Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung oder, soweit
eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Zusicherungen von
Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
(3) Für Rohstoffe gelten die DIN-Normen und Zulassungen mit den bekannten
Toleranzen und handelsüblichen Vorschriften, für die Herstellung die normalen
Bedingungen der DIN.
(4) Unsere Gemeinsamen Bedingungen (A.) gelten für alle Geschäftsbereriche.
Für den Verkauf von Maschinen, Ersatzteilen und anderen Waren, sowie für
Reparaturen, Wartungsarbeiten und für Werklieferungen, die nicht als
Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A anzusehen sind, gelten außerdem unsere
Lieferungs- und Werkleistungsbedingungen (B.); diese Lieferungs- und
Werkleistungsbedingungen (B.) gelten auch für unsere technischen Leistungen
(Ausarbeitung von Berechnungen, technischen Gutachten, Leistungsverzeichnissen,
Konstruktionsplänen u.ä., sowie die Durchführung von Messungen als selbständige
Leistungen). Für Bauleistungen gelten außerdem unsere Bauleistungsbedingungen
(C.).
II. Angebote
(1) Unsere Angebote werden - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben unter
der Voraussetzung abgegeben, daß die Stoffe, mit denen die Maschine oder Anlage,
auf die sich das Angebot bezieht, beim Betrieb in Berührung kommt, nicht
aggressiv sind.
(2) Nebenarbeiten wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-
und Malerarbeiten sind im Angebot nur enthalten, falls sie in Positionen
gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Werden solche Nebenarbeiten von
uns ausgefuhrt, sind sie gesondert zu vergüten.
III. Angebotsunterlagen
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht, Dritten
zugänglich gemacht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Muster, Prospekte sowie technische Beschriebe und Skizzen dienen der
allgemeinen Orientierung des Bestellers und beinhalten insbesondere keine
Zusicherungen von Eigenschaften. Eine Haftung für die darin enthaltenen Angaben
wird nicht übernommen.
IV. Preise
(1) Unsere Preisangebote werden in Deutsche Mark abgegeben und sind, wenn
nicht anders angegehen, Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen und zusätzlich zum Nettopreis geschuldet.
(2) Bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach
Vertragsabschluß erbracht werden, behalten wir uns das Recht nur, die Preise
entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- und Materialpreissteigerungen zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat
der Besteller ein Kündigungsrecht.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise ab Werk (bzw. ab Werk unserer Unterlieferanten) einschließlich
Verladung im Werk.
(4) Leistungen, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt
bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
(5) Entstehen durch Teil-, Minder- oder Nachlieferungen, die wir nicht zu
vertreten haben, höhere Frachtkosten, so hat diese der Besteller zu tragen.
(6) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ebenso verpflichten uns etwaige
Druck-, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer nicht.
V. Lieferzeit, Ausführungsfrist
(1) Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag unserer
schriftliches Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen
und technischen Fragen und sonstigen Ausführungseinzelheiten und nicht vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben, sowie
nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Insbesondere hat der Besteller
auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage
erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen.
(2) Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der
Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, den hieraus
entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
(3) Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrisz verlängert sich angemessen bei
Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß
sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
VI. Sicherheitsmaßnahmen
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- oder Lötarbeiten vor Ort werden
wir den Besteller rechtzeitig auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen. Der
Besteller ist verpflichtet, uns auf etwaige Gefahren am Montageort (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und
alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial
usw.) zu treffen.
VII. Storno
(1) Die Stornierung eines Auftrags bedarf unseres schriftlichen
Einverständnisses. Im Falle einer wirksamen Stornierung können wir
Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Nachweis verlangen. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer
Höhe entstanden ist.
(2) Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern, sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen - Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Besteller binnen der von uns
gesetzten angemessenen Frist einem entsprechenden Verlangen unsererseits nicht
nach, so können wir für die Zukunft die Erbringung der vereinbarten Lieferungen
und Leistungen endgültig ablehnen und sofortige Bezahlung der bisher erbrachten
Lieferungen und Leistungen verlangen.
(3) Wir sind berechtigt, Lieferungen oder Leistungen erst dann auszuführen,
wenn alle vorherigen Lieferungen und Leistungen voll bezahlt sind.
VIII. Marken, Firmen- und Geschäftszeichen
Wir behalten uns vor, unsere Marken bzw. Firmen- und Geschäftszeichen auf
Lieferungen aller Art anzubringen.
IX. Allgemeine Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Durch Rückgabe
oder Protesterhebung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten (bzw. eingebauten)
Gegenständen vor, bis alle Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis bei uns
eingegangen sind; ist der Besteller Kaufmann, so bleiben die Gegenstände bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit
dem Besteller unser Eigentum; bei Forderungen, die wir in laufende Rechnung
einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten (bzw. eingebauten)
Gegenstände zurückzunehmen. Sind die Gegenstande mit einer anderen Sache
dergestalt verbunden worden, daß sie ohne wesentliche Beeinträchtigung von ihr
wieder getrennt werden können, so verpflichtet sich der Besteller, uns die
Wegnahme der Gegenstände zu gestatten und uns das Eigentum an ihnen wieder zu
verschaffen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Eine für uns
erfolgte Pfändung der gelieferten Gegenstände bedeutet dagegen stets den
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskostsn - anzurechnen.
(3) Der Besteller darf gelieferte Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiterveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob unsere Lieferung ohne oder nach Verarbeitung
weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- bzw.
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner schriftlich bekanntzugeben und uns alle zur
Geltendmachung der Forderung benötigten Angaben zu machen und die dazugehörigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen hat der Besteller den
betreffenden Drittschuldnern die Abtretung, an uns mitzuteilen.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung, von durch uns gelieferten Gegenständen
durch den Besteller, wird stets und ausschließlich für uns vorgenommen. Das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an unserer Lieferung setzt sich an der
umgebildeten Sache fort. Wird unsere Lieferung mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gelten im übrigen die Regelungen über unsere unter Vorbehalt
gelieferten Gegenstände entsprechend.
(5) Wird unsere Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im,
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen vermischten
Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder, Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der von uns gelieferten
Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer
Forderung gegen den Besteller, ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit mir Drittwiderspruchsklage gemaß § 771 ZPO
erheben können, und uns in jeder Weise bei der Wahrung unserer Rechte zu
unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(8) Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferung pfleglich zu behandeln.
Insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und
Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwa erforderliche
Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in diesen Bedingungen
vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder von
uns zu vertretender Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB ist unsere
Haftung im übrigen auf die Ersatzleistung der einschlägigen
Haftpflichtversicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig
eintritt, sind mithin zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat, ist Gerichtsstand unser
Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Wohn- bzw. Geschaftssitz
des Bestellers zu klagen.
B. Lieferungs- und Werkleistungsbedingungen
I. Lieferungen, Lieferzeit, Aüsführungsfrist
(1) Es obliegt dem Besteller, dafür zu sorgen, daß unsere Leistung
unbehindert durchgeführt werden kann, insbesondere daß alle hierfür
erforderlichen baulichen Voraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt und treten infolgedessen Schaden oder Verzögerungen auf, so hat
der Besteller dies zu vertreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Jede
Teillieferung bzw. -leistung kann gesondert abgerechnet werden.
(3) Abrufe müssen so rechtzeitig erfolgen, daß uns ein angemessener
Abwicklungszeitraum zur Verfügung steht.
(4) Sind wir aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
insbesondere in Fällen höherer Gewalt, nicht in der Lage, die vereinbarte
Liefer- bzw. Leistungszeit einzuhalten, so sind wir berechtigt, wahlweise
innerhalb angemessener Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung auszuführen oder
die Erfüllung der noch ausstehenden Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung
abzulehnen. Entscheiden wir uns für die Ausführung innerhalb angemessener
Nachfrist, trägt der Besteller die durch die Verzögerung entstandenen
Mehrkosten. Teilen wir auf Verlangen des Bestellers unsere Entscheidung nicht
binnen 14 Tagen nach Zugang der Anfrage mit, so kann der Besteller hinsichtlich
der noch ausstehenden Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktreten.
II. Besondere Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug zahlbar, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Kosten für nicht ausgeführte Aufträge
(1) Wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete
Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr
zu beschaffen ist oder der Besteller durch sein Verschulden zum vereinbarten
Termin nicht anwesend war, wird der entstandene Aufwand dem Besteller in
Rechnung gestellt.
(2) Verlangt der Besteller einen Kostenvoranschlag und wird dann die Leistung
auf seinen Wunsch nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht
mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, wenn dies technisch und
wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
IV. Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung bzw. Leistung ab Werk St. Ingbert vereinbart.
(2) Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald ihm die
Versandbereitschaft der Ware angezeigt ist, spätestens jedoch mit Absendung der
Lieferung.
(3) Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
(4) Bei Werkleistungen trägt der Besteller die Gefahr bis zur Abnahme des
Werkes. Wird jedoch das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere
unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgefuhrten Arbeiten sowie der
sonstigen entstandenen Kosten. Der Besteller trägt die Gefahr auch vor Abnahme
des Werkes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn unsere Leistung aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin
erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Bestellers
übergeben.
(5) Das Werk ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Das Werk gilt nach
erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung der Anlage als abgenommen, auch wenn
der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders
abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die
Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme
ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach
Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme
darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Die schon
eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
V. Mängelgewährleistung, Haftung für sonstige Pflichtverletzungen
(1) Im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts setzen die
Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 376
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
daß die von uns gelieferten Gegenstände nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurden. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere
Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen, soweit dieser seinen Gewährleistungsverpflichtungen
nachkommt.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise
die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine
entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
(4) Sind Teile einer Lieferung mit Mängeln behaftet, so kann der Besteller
nur bezüglich dieser Teile Gewährleistung verlangen.
(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich Ansprüchen auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder wegen
sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, daß
die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht
oder daß wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen oder daß der
Besteller wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche
geltend macht. Insbesondere wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebs- und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die
Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, bei Arbeiten an einem
Grundstück ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können.
(8) Die vorstehenden Vorschriften gelten für Werkleistungen (Reparaturen,
Wartungs- und Servicearbeiten, technische Leistungen wie die Ausarbeitung von
Berechnungen, technischen Gutachten, Leistungsverzeichnissen,
Konstruktionsplänen und die Durchführung von Messungen) entsprechend.
C. Bauleistungsbedingungen
I. Anwendung der VOB
Für die von uns ausgeführten Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C in der jeweils neuesten Fassung. Der Text
der VOB Teil B ist als Anlage beigefügt.
II. Besondere Zahlungsbedingungen für Bauleistungsgeschäfte
Für alle Zahlungen, gelten die Regelungen des § 16 VOB/B.
III. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Gemäß § 13 Nr. 4
VOB/B beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an
einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein
Jahr. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und beginnt mit der
Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme.
[nach oben]
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